Informationen für Jugendliche

Das sind deine Rechte

Das, was ein Loverboy macht, heißt List, Ausnutzen, Ausbeutung, Erpressung und Nötigung und ist eine Verletzung deiner Rechte.

Kurz: Menschenhandel, Zuhälterei und Zwangsprostitution.

Das ist grausam, unmenschlich und ist gesetzlich verboten! 

  • Gewalt in Beziehungen ist nicht akzeptabel: Keiner hat das Recht, dir Gewalt anzutun.
  • Nein heißt Nein: Niemand darf deine Grenzen überschreiten und dich zu sexuellen Handlungen zwingen, die du nicht willst. Besser: Nur Ja heißt ja!
  • Niemand darf von dir verlangen, dass du Sex mit anderen hast, auch wenn es vermeintlich aus Liebe ist.
  • Niemand darf dich dazu drängen, im Internet Nacktfotos oder -videos von dir zu verschicken.
  • Niemand darf dir damit drohen, deine Bilder zu veröffentlichen.

All diese Dinge sind Gewalt.  

Dich trifft keine Schuld! 

Höre auf dein Bauchgefühl, wenn sich etwas komisch anfühlt, dann gib auf dich Acht! 

Stellst du diese Verhaltensweisen bei jemandem fest, dann suche dir Hilfe bei einer Vertrauensperson, einer Fachberatungsstelle wie Jadwiga oder der Polizei. 

Diese werden dir helfen.

 

„Loverboys“ sind Menschenhändler und begehen eine schwere Straftat, selbst wenn die Betroffenen denken, dass sie aus Liebe mitmachen. Das gilt für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Es ist außerdem verboten, eine Person unter 21 Jahren zur Prostitution anzuwerben. Allein der Versuch ist strafbar!

Niemand darf ausgebeutet werden. In Deutschland steht dies im Strafgesetzbuch, in den Paragraphen

  • 180, §180a, §181a, §182, §232 StGB Menschenhandel und § 232a StGB Zwangsprostitution und kann mit bis zu 5 Jahren Haft bestraft werden.

 

Im Internet:
  • Sexting: Ungefragtes Verschicken von Nacktfotos oder -videos an eine andere Person ist strafbar. Wenn Minderjährige dazu aufgefordert werden: Kinderpornografie! (§ 184 StGB) 
  • Sexuelle Belästigung in Chats: Bemerkungen über deinen Körper und Sex in Chatrooms sind strafbar (§ 185 StGB)
  • Cyber-Grooming: meint das gezielte Ansprechen im Internet von Minderjährigen (Kindern bis 14). Allein die Absicht, sexuellen Kontakt herzustellen oder wenn Geldgeschenke oder andere „Vorteile“ (zum Beispiel in Online-Spielen) angeboten werden, ist strafbar (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) 

 

Weiterhin gelten:
  1. § 180 StGB: Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger:
    Die Vermittlung, Gewährung oder Verschaffung von sexuellen Handlungen an Jugendlichen und Kindern bis 18 Jahre sowie die Vermittlung in die Prostitution bzw. der Zwang in die Prostitution ist strafbar.
  2. § 180a und §181a StGB: Ausbeutung von Prostituierten und Zuhälterei:
    Strafbar macht sich auch, wer „Zuhälter“ ist und einen Betrieb leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen, die ausgebeutet werden oder wer selbst Personen ausbeutet, vor allem wenn diese unter 18 Jahre ist.
  3. § 182 StGB: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen:
    Ohne gegenseitiges Einvernehmen oder durch die Ausnutzung einer Zwangslage von Jugendlichen oder Kindern.